Satzung

§ 1
Name, Sitz

1.    Der Verein führt den Namen:

Blaues Kreuz München e. V.
Hilfe für Suchtkranke und Angehörige

2.    Der Verein ist unter der Nr.  VR 205792 beim Amtsgericht München eingetragen.
3.    Der Verein hat seinen Sitz in München.

§ 2
 Zwecke und Aufgaben

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4.    Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
5.    Zweck des Vereins ist, Suchtgefährdeten, Suchtkranken, deren Angehörigen und nahestehenden Personen im Rahmen der Selbsthilfe umfassend zu helfen. Die Würde und Achtung des suchtkranken Menschen, unabhängig von der Glaubensrichtung, Geschlecht, Herkunft, kultureller Zugehörigkeit und sexueller Orientierung ist uns hierbei besonders wichtig.
6.    Mit seinen Einrichtungen und Veranstaltungen bietet er einen suchtfreien Lebensraum in fürsorglicher Gemeinschaft.
7.    Der Verein ist bestrebt, durch Informationen dem Missbrauch von Suchtmitteln und süchtigen Verhaltensweisen entgegenzuwirken sowie der Suchtgefährdung vorzubeugen.
8.    Zur Verwirklichung des Vereinszwecks werden u.a. folgende Maßnahmen angeboten:

a)    Unterhaltung von Selbsthilfegruppen für Suchtkranke, Suchtgefährdete und deren Angehörige. Ziel der Arbeit in den Selbsthilfegruppen ist das Erreichen einer stabilen Abstinenz der suchtkranken Gruppenmitglieder. Damit verbunden sind die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit und die normale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dies geschieht durch umfassende Betreuung der Gruppenmitglieder im Rahmen der Selbsthilfe:
-    Gruppengespräche,
-    Einzelgespräche,
-    Motivationsgespräche während der Entgiftungsphase,
-    Motivation zur Annahme von ambulanten und stationären Therapien,
-    Gruppenangebot als Nachsorge von durchgeführten Therapien,
-    Weiterleitung an hauptamtliche Mitarbeiter der Psychosozialen Beratungsstelle.
b)    Weiterbildungen für ehrenamtliche Mitarbeiter mit fachlicher Ausrichtung.
c)    Herausgabe und Verbreitung von Informations- und Arbeitsmaterial für die Suchtkrankenhilfe.
d)    Öffentlichkeitsarbeit, u.a.
-    Präventionsmaßnahmen an Schulen,
-    Seminare für die betriebliche Suchtkrankenhilfe in Firmen und Behörden etc.,
-    Zusammenarbeit mit Hausärzten und Kliniken in der Suchtkrankenhilfe,
-    Einrichtung von Informationsständen zum Thema Sucht an öffentlichen Plätzen.
e) Zusammenarbeit mit Fachkliniken und öffentlichen Einrichtungen wie Verbänden und Kirchen.
f)  Veranstaltungen, die der Stabilisierung der Abstinenz und dem gemeinschaftlichen Umgang
    dienen, wie z.B.
-    Gemeinschaftliche Wanderungen,
-    Begegnungsnachmittage,
-    Adventsfeier.

9.    Die Übernahme anderer gemeinnütziger Aufgaben ist möglich.

§ 3
Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Blaukreuz-Arbeit  erklärt, den praktizierten Programmen zustimmt, die Satzung anerkennt, und sich zu den Werten der Nächstenliebe bekennt. Voraussetzung für die  Aufnahme Suchtkranker ist eine mindestens einjährige ununterbrochene Suchtmittelabstinenz bzw. Abstinenz von süchtigen Verhaltensweisen.
Die Mitglieder des Vereins können von unterschiedlichen Suchtformen betroffen sein: Die Mitglieder verpflichten sich während der gesamten Zeit ihrer Mitgliedschaft zur Abstinenz ihres persönliche Suchtstoffes bzw. ihrer persönlichen süchtigen Verhaltensweise.
2.    Das 14. Lebensjahr muss vollendet sein.
3.    Über den Aufnahmeantrag von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
4.   Erleidet ein Mitglied einen Rückfall, leitet der Vorstand im Rahmen seiner Fürsorge Maßnahmen ein, die zur schnellstmöglichen Wiederherstellung seiner Abstinenz und Gesundung nötig sind. Verweigert ein rückfälliges Mitglied auf Dauer die angebotene Hilfe, kann dies zum Ausschluss der Mitgliedschaft im Blauen Kreuz führen.
4.    Beitragspflichtige und beitragsfrei gestellte Mitglieder haben Stimmrecht im Verein.
5.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
6.    Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
7.    Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:

-    ein das Vereinsziel massiv schädigendes Verhalten,
-    die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
-    Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

8.    Als Mitglied mit Stimmrecht kann auch aufgenommen werden, wer sich in einem Anstellungsverhältnis im Verein befindet.
9.    Juristische Personen können Mitglied im Verein werden, wenn sie die Satzung des Vereins anerkennen.

§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1.    die Mitgliederversammlung
2.    der Vorstand

§ 5
Mitgliederversammlung

1.    Jedes Jahr ist  eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt  durch ein Vorstandsmitglied. Der 1.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, die Leitung der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand an ein anderes Mitglied zu delegieren.
2.    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich, oder bei schriftlichem Einverständnis der Mitglieder per Email, unter Wahrung der Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei vorgesehener Satzungsänderung muss dies auch inhaltlich ausreichend angekündigt sein. Die bloße Bezeichnung als Satzungsänderung genügt nicht.
3.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von mindestens 30 Vereinsmitgliedern unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
4.   Jedes Mitglied kann bis  spätestens acht Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftliche Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, bzw. eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (soweit die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, sofern kein Mitglied geheime Abstimmung beantragt und die Mitgliederversammlung dies beschließt.
6.    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und der Jahresrechnungslegung des Vereins.
b)   Entlastung des Vorstandes
c)   Genehmigung des vorläufigen Haushaltsplanes für das nächste Jahr
d)    Erweiterung oder Reduzierung der Vereinsaktivitäten
e)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f)    Verabschiedung einer Beitragsordnung
g)    Wahl eines Wahlausschusses
h)    Wahl und Abwahl des Vorstandes
i)    Wahl des 1.Vorsitzenden
j)    Informationen über Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche, ehrenamtliche Gruppenleiter und Vorstandsmitglieder,
k)    Wahl der beiden Rechnungsprüfer und eines Vertreters jeweils für die Dauer von 2 Jahren; Wiederwahl ist bei Bedarf möglich (Rechnungsprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein),
l)    Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins.

7.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den ordentlichen Mitgliedern in Abschrift binnen 12 Wochen nach der Versammlung zuzusenden ist. Das Protokoll kann per E-Mail übersandt werden, wenn die Mitglieder die schriftliche Erlaubnis hierzu erteilt haben. Wird binnen vier Wochen nach Versand (es gilt das Datum des Poststempels) kein schriftlicher Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift beim Vorstand eingelegt, gilt diese als genehmigt. Das Original der Niederschrift ist im Koordinationsbüro des Vereins zu verwahren.

§ 6
Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2.    Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gesetzlich vertreten. Ein Vertreter muss jedenfalls der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/-in sein.
3.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung durch Handzeichen oder, wenn es die Vollversammlung bestimmt, durch geheime Wahl mittels Stimmzettel auf längstens vier Jahre gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, bis ihre Nachfolger gewählt sind, im Vorstand. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit der Ausgeschiedenen neue Vorstandsmitglieder, ohne Mitgliederversammlung, nachberufen. Voraussetzung ist, dass die Anzahl der ursprünglich gewählten Vorstandsmitglieder durch das Ausscheiden die Mindestzahl von 3 nicht unterschreitet. Die neuen vom Vorstand berufenen Vorstandsmitglieder müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
4.   Der Vorstand wählt einen 2. Vorsitzenden, den Schriftführer und mindestens zwei Finanzvorstände, die die Kassenwartfunktion erfüllen.
5.   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u. a. die Ämter und Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder sowie die Häufigkeit der Sitzungen im Rahmen der Geschäftsordnung festgelegt werden.
6.   Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
7.   Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
8.   Zu den Vorstandssitzungen können die hauptamtlich verantwortlichen und leitend tätigen Mitarbeiter eingeladen werden.
9.   Vorstandssitzungen sollen mindestens viermal jährlich einberufen werden. Sie sind vertraulich und nicht öffentlich.
10. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
11.  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Rechts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist dies den Mitgliedern mitzuteilen.

§ 7
Geschäftsjahr und Rechnungslegung

1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
2.    Der Vorstand hat bis zum 28. Februar jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss festzustellen.
3.    Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer.

§ 8
Auflösung und Anfallberechtigung

1.    Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung und Begründung in der Einladung gefasst werden.
2.   Im Falle der Auflösung des Blauen Kreuzes München e.V. oder bei Wegfall seiner bisherigen Aufgaben fällt das Vermögen der Landeshauptstadt München Gesundheitsreferat zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Rahmen der ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe zu verwenden hat.

§ 9
Inkrafttreten der Satzung

 
Die Änderung der Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
11/2020