Verhaltenskodex zur Abstinenz im Blauen Kreuz München e.V.

 

Das BKM öffnet sich allen Suchtformen. Daraus ergeben sich Konsequenzen zum Abstinenzgebot für die Mitglieder des Vereins, für die betroffenen Gruppenmitglieder sowie für die Angehörigen von Suchtkranken.

Abhängigkeitserkrankte Gruppenleiter, Stellvertreter, Gruppenmitglieder und Mitglieder des BKM

Es ist das Ziel des BKM, Betroffene in eine stabile Abstinenz zu bringen. Das bedeutet, dass die zu betreuenden Klienten ihren Weg in die Abstinenz hinsichtlich ihres persönlichen Suchtstoffes gehen. Beispiele:

  • Alkoholkranke gehen in die Abstinenz zum Suchtstoff Alkohol
  • Medikamentenabhängige gehen den Weg in die Abstinenz zu süchtig machenden Medikamenten
  • Spielsüchtige gehen in die Abstinenz des abhängig machenden Spielens

Durch die Öffnung für alle Suchtformen ist ein durchgängiges Abstinenzgebot wie bisher (Alkohol) nicht mehr geboten. Beispiele:

  • Alkoholkranke leben alkoholfrei, dürfen aber ins Spielcasino
  • Medikamentenabhängige leben ohne süchtig machende Medikamente, dürfen aber Alkohol trinken oder ins Spielcasino gehen
  • Spielsüchtige leben ohne süchtig machende Spielarten, dürfen jedoch Alkohol trinken

Gruppenleiter, Stellvertreter und Mitglieder verpflichten sich zur Abstinenz ihres persönlichen Suchtstoffes bzw. ihrer persönlichen süchtigen Verhaltensweise.
Sinngemäß gilt vorgenanntes für die Mehrfachabhängigkeit. Die Gruppenleitungen sind angehalten, in den Gruppensitzungen regelmäßig auf das Risiko einer sich möglicherweise entwickelnden Suchtverlagerung hinzuweisen.

Angehörige von Suchtkranken

Von Angehörigen der Suchtkranken wird erwartet, dass sie alle Veranstaltungen des BKM suchtmittelfrei besuchen. Dies gilt unabhängig von einer Mitgliedschaft im Verein.
Insbesondere geht es um nachfolgende Veranstaltungen:

  • Besuch von Selbsthilfegruppen
  • Beratungsgespräche im Koordinationsbüro
  • Seminare
  • Begegnungsnachmittage
  • Adventsfeier
  • Freizeitaktivitäten im Verein

Das BKM empfiehlt den Angehörigen, auf die Abhängigkeitserkrankung des Partners Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet, zumindest auf eine begrenzte Zeit, ebenfalls abstinent zu leben, bis beim betroffenen Partner eine stabile Abstinenz erkennbar ist. Wenn der betroffene Partner signalisiert, dass er durch die Nähe des Suchtstoffes nicht mehr getriggert wird, kann die Abstinenz des Angehörigen gelockert werden. Vorrang sollte aber immer die situationsabhängige Gefühlslage des Betroffenen haben.

München, den 8. Oktober 2021

Bernd Zschiesche                                                      Dr. Markus Zöckler              
1. Vorsitzender                                                          2. Vorsitzender